BGH, Urteil vom 30.09.2014 - X ZR 126/13
AG Bonn 13. Mai 2013
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LG Bonn 26. September 2013
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BGH 30. September 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Reiseveranstalterin Rückzahlung eines Teils des Reisepreises wegen Minderung nach § 651d BGB infolge einer 25-stündigen Rückflugverspätung. Die Beklagte rechnet Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens nach der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 an.

Entscheidungsgründe
Das Gericht qualifiziert den Minderungsanspruch als weitergehenden Schadensersatzanspruch i.S.v. Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO. Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind Ausgleichszahlungen des Luftfahrtunternehmens auf den Minderungsanspruch anzurechnen, um eine Doppelentschädigung wegen derselben Verspätung zu vermeiden.

Praxishinweis
Bei Minderung des Reisepreises wegen Flugverspätung ist eine Anrechnung von Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung zulässig. Reiseveranstalter können sich auf Art. 12 Abs. 1 FluggastrechteVO berufen, um Rückzahlungsansprüche wegen derselben Verspätung zu kürzen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 30.09.2014 - X ZR 126/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 126/13
Entscheidungsdatum : 29. September 2014
Amtliche Quelle :

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