BVerwG
17. Februar 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 17.02.2009 - 4 B 7/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 4 B 7/09 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 15.12.2008; OVG 10 A 1327/07
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 17. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke beschlossen:
Die "außerordentliche" Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2008 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die als "außerordentliche" Beschwerde bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Eine Befassung des Gerichts der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen ist nicht vorgesehen (Beschluss vom 1. Februar 2005 - BVerwG 10 B 75.04 -). Auch aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. November 2008 zur Gegenvorstellung folgt nichts anderes (- 1 BVR 848/07 -).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.