BGH 28. Mai 2013

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Sachverhalt
Die Beklagten schlossen mit der Klägerin 1997 einen Darlehensvertrag zur Fondsbeteiligung mit Zinsfestschreibung für 5 Jahre und Prolongationsklausel. Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist vereinbarten die Parteien 2007 neue Konditionen. Die Beklagten widerriefen 2009 die Prolongationsvereinbarung und verlangten Rückzahlung geleisteter Zahlungen.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint ein Widerrufsrecht nach §§ 495 Abs. 1, 355 BGB aF bei unechter Abschnittsfinanzierung, da mit der Prolongation kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird. Der Widerruf der Prolongationsvereinbarung beendet nicht den ursprünglichen Darlehensvertrag, sondern führt zur Fälligkeit des Darlehens. Eine Rückabwicklung des verbundenen Fondsvertrags gemäß § 358 BGB aF ist ausgeschlossen.

Praxishinweis
Bei unechter Abschnittsfinanzierung besteht kein Widerrufsrecht für Prolongationsvereinbarungen. Widerruf führt nicht zur Vertragsbeendigung, sondern zur sofortigen Rückzahlungspflicht. Nachbelehrungen ohne ausdrückliche Klarstellung begründen kein eigenständiges vertragliches Widerrufsrecht.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.05.2013 - XI ZR 6/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : XI ZR 6/12
Entscheidungsdatum : 28. Mai 2013
Amtliche Quelle : Entscheidung auf der Website des Gerichts lesen

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