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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 25.06.2002 - 3 B 44/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 44/02 |
| Entscheidungsdatum : | 25. Juni 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 17.12.2001; VG 6 K 1918/98
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i und K i m m e l beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Beschluss des Senats vom 30. Mai 2002 wie folgt ergänzt: "Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen."
Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung kann in der Hauptsache keinen Erfolg haben. Der Senat hält jedoch ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG für gerechtfertigt.