BGH
29. Juni 2017
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BGH
10. August 2017
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - 5 StR 167/17 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 167/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juni 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Sander Dölp König
Berger Mosbacher