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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.07.2011 - V ZB 88/11 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZB 88/11 |
| Entscheidungsdatum : | 29. Juli 2011 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 88/11
vom
29. Juli 2011
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland
beschlossen:
Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 - Kassenzeichen: 780011120668 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung ist unbegründet. Der Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 17. Juni 2011 ist richtig. Die darin angesetzte Gebühr nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses zum GKG entsteht für die Verwerfung einer Rechtsbeschwerde, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr nicht bestimmt ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die angefochtene Entscheidung über den Zuschlag ist eine Festgebühr nicht bestimmt (vgl. Nr. 2210 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Unterschrift
Krüger Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanz
AG Emden; 29.06.2010; 9 K 109/07 / LG Aurich; 22.07.2010; 4 T 234/10