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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 23.11.2009 - 3 B 34/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 34/09 |
| Entscheidungsdatum : | 23. November 2009 |
Vollständiger Text
Leitsatz
Zulassung der Revision zur rechtsgrundsätzlichen Klärung, ob im Anschluss an eine Maßregelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BSEUntersV eine Entschädigung zu gewähren ist und ob § 66 Nr. 5 ViehSeuchG dafür eine Rechtsgrundlage bieten kann, obwohl die Maßregelung dem Fleischhygienerecht entstammt, die Entschädigungsregelung aber dem Tierseuchenrecht.
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 3 B 34.09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 23. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Dr. Wysk beschlossen:
Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein
Urteil vom 28. April 2009 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 1 600 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren wird voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung geben, ob im Anschluss an eine Maßregelung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 der BSE-Untersuchungsverordnung eine Entschädigung zu gewähren ist und ob § 66 Nr. 5 Tierseuchengesetz dafür eine Rechtsgrundlage bieten kann, obwohl die Maßregelung dem Fleischhygienerecht entstammt, die Entschädigungsregelung aber dem Tierseuchenrecht.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 41.09 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Unterschrift
Kley Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert Dr. Wysk