BVerwG
27. Juli 2010
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BVerwG
30. September 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 27.07.2010 - 5 B 37/10 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 37/10 |
| Entscheidungsdatum : | 27. Juli 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 19.05.2010; OVG 12 A 1017/10 u. OVG 12 E 518/10
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. Juli 2010 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die angefochtenen Beschlüsse sind unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehören die angefochtenen Zurückweisungen von Anhörungsrügen durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist dem Kläger bereits in den Rechtsmittelbelehrungen der angefochtenen Beschlüsse zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist der Kläger hierauf durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.
Zudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach - der hier allein anwendbaren Vorschrift des - § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Kläger durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2010 ebenfalls hingewiesen worden. Ohne Erfolg beruft er sich darauf, als Beamter und diensttätiger Angestellter zum Personenkreis im Sinne von § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zu gehören, da diese Vorschrift lediglich die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten regelt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Beschwerdeverfahren ist nicht gerichtskostenfrei (vgl. Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 62.78 - Buchholz 412.4 § 2 KgfEG Nr. 38).
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.