BGH
10. Oktober 2001
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 10.10.2001 - 5 StR 354/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 354/01 |
| Entscheidungsdatum : | 10. Oktober 2001 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten K und S gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. März 2001 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte K hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten I , der seine Revision zurückgenommen hat, und dem Angeklagten S Kosten und Auslagen des Revisionsrechtszuges aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Unterschrift
Basdorf Häger Raum
Brause Schaal