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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 26.03.2009 - StbSt (B) 2/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | StbSt (B) 2/08 |
| Entscheidungsdatum : | 26. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem berufsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Berufspflichtverletzung
Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Raum und Schaal sowie die Steuerberater Heuermann und Schulze am 26. März 2009 einstimmig gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG beschlossen:
Die Beschwerde des Steuerberaters gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht München vom 8. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Steuerberater hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Oberlandesgericht hat rechtsfehlerfrei den ersten berufsrechtlichen Verstoß (UA S. 13) als irreführende Werbung (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) gewertet.
Unterschrift
Basdorf Raum Schaal
Heuermann Schulze