Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 16.01.1997 - IX ZR 40/96 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 40/96 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Januar 1997 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Normenkette
GKG § 2 Abs. 1
Leitsatz
»Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist nicht von der Zahlung von Gerichtskosten befreit.«
Gründe
I. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) hat gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Dresden Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Der Kostenbeamte hat die mit Einlegung des Rechtsmittels fällig gewordene Verfahrensgebühr für den Revisionsrechtszug (§§ 61, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. KostVerz. Nr. 1230) unter dem 16. Oktober 1996 - rechnerisch unbeanstandet - mit 22.560,-- DM angesetzt.
Dagegen richtet sich die von ihr selbst eingelegte Erinnerung der BvS, mit der sie geltend macht, von der Zahlung der Kosten gemäß § 2 Abs. 1 GKG befreit zu sein.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft; sie unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang (§ 5 Abs. 5 GKG). In der Sache bleibt der Rechtsbehelf jedoch ohne Erfolg.
1. Nach § 2 Abs. 1 GKG sind in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen vo~ der Zahlung der Kosten befreit. Während sich die Kostenfreiheit des Bundes und der Länder ohne weiteres daraus rechtfertigt, daß sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der Gerichtsorganisation zu tragen haben (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 - VI ZR 108/76, Rpfleger 1982, 81; BFHE 113, 496, 499), stellt das Gesetz für die Kostenbefreiung von Anstalten des öffentlichen Rechts auf eine rein haushaltsmäßige Betrachtung ab. Diese können Kostenfreiheit nicht deshalb beanspruchen, weil sie als Träger mittelbarer Staatsverwaltung staatliche Aufgaben wahrnehmen, ausschlaggebend ist allein, ob ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Es reicht nicht aus, daß die Wirtschaftsergebnisse der Anstalt irgendwie im Haushaltsplan erscheinen; vielmehr müssen die Einnahmen und Ausgaben dort nach kameralistischen Grundsätzen vollständig ausgewiesen sein (RG JW 1936, 2142 [grundlegend]; BGH, Beschl. v. 24. Februar 1956 - V ZB 34/55, Rpfleger 1956, 97; Beschl. v. 30. Mai 1978 - VI ZR 128/76, Rpfleger 1978, 305; Beschl. v. 27. Oktober 1981 aaO.; BFHE aaO.). Mit dieser nicht auf die Aufgabenstellung der öffentlichen Anstalt und die Reichweite staatlicher Aufsicht, sondern nur auf ihre Einbindung in einen staatlichen Haushaltsplan abhebenden Sicht wird vor allem einem praktischen Bedürfnis nach einfach zu handhabenden Kriterien für die Feststellung der Kostenfreiheit Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 27. Oktober 1981 aaO. S. 82, BFHE aaO. S. 499 f).
2. Gemessen an diesen Grundsätzen genießt die BvS keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 1 GKG.
a) Die BvS (früher: Treuhandanstalt) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG vom 17. Juni 1990 [DDR-GBl. I S. 300] in der Fassung des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 [BGBl. I S. 2062] in Verbindung mit § 1 Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I S. 3913]). Sie finanziert sich aus eigenen Einnahmen, sofern diese ihre Ausgaben nicht decken, erhält sie gemäß den §§ 23, 44 und 44a BHO Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt (§ 2a Abs. 1 Satz 2 TreuhG). Mit Inkrafttreten des durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt eingefügten § 2a TreuhG am 1. Januar 1995 ist die BvS zur Aufstellung eines jährlichen Wirtschaftsplans nach Maßgabe eines vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassenden Finanzstatuts verpflichtet (§ 2a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 TreuhG); sie hat Rechnung zu legen und unterliegt der Rechnungsprüfung (§ 2 Abs. 5 Satz 1 TreuhG n.F. in Verbindung mit § 109 BHO). Hierdurch soll eine intensivere Kontrolle der BvS sichergestellt werden, nachdem anstelle der bisherigen Finanzierung von Ausgabenüberschüssen durch Kreditaufnahme die Finanzierung durch Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt getreten ist (vgl. BT-Drucks 12/6910 S. 9; Busche, in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR § 2a TreuhG Rdn. 1). Auch wenn die BvS damit in stärkerem Maße als bislang die Treuhandanstalt haushaltsrechtliche Vorschriften des Bundes zu beachten hat, ist sie deshalb noch keine nach Haushaltsplänen des Bundes verwaltete Anstalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG.
b) Daran fehlt es, weil die Einnahmen und Ausgaben der BvS entgegen der von ihr im Anschluß an ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. August 1995 VIII B 1 - FB 5065 - 25/95 - vertretenen Auffassung nicht im Bundeshaushaltsplan ausgewiesen sind. In den Bundeshaushaltsplänen 1995 und 1996 sind im Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen) unter Kapital 0820 (Finanzierung der Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt) in der Titelgruppe 04 ausschließlich die Zuwendungen an die BvS eingesetzt. Zwar ist als Anlage zu Kapitel 0820 der Wirtschaftsplan der BvS beigefügt, in dem (unter 1.) die Ausgaben und (unter 2.) deren Finanzierung aufgeführt sind. Das verlangt die Bestimmung des § 26 Abs. 3 BHO, wonach dem Haushaltsplan Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Bund zu unterhalten sind, und von sonstigen Zuwendungsempfängern als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen sind. Diese Übersichten dienen jedoch allein der Begründung des Bundesinteresses an der Veranschlagung von Zuwendungen (§ 23 BHO) und sollen der Exekutive die Bewirtschaftung des Ausgabetitels erleichtern (vol. Heuer/Dommach, BHO § 26 Rdn. 4 und 5), sie unterliegen nicht der Beschlußfassung durch das Parlament (v. Kökkritz/Ermisch/Lamm, BHO § 26 Rdn. 4.4). Die dort angesetzten Einnahmen und Ausgaben sind grundsätzlich nicht - für Zuwendungsempfänger jedenfalls nicht vor Erlaß des Zuwendungsbescheides - bindend (v. Köckritz/Ermisch/Lamm aaO. Rdn. 3.4 sowie Heuer/Dommach aaO. Rdn. 5). Ebenso wie bei Bundesbetrieben (§ 26 Abs. 1 BHO) oder bei Sondervermögen (§ 26 Abs. 2 BHO) sind nur die Zuwendungen (oder Ablieferungen) selbst im Bundeshaushaltsplan auszuweisen, und anstelle der nach kameralistischen Grundsätzen erforderlichen Trennung zwischen Einnahmen und Ausgaben wird eine summenmäßige Zusammenfassung des Wirtschaftsergebnisses im Haushaltsplan zugelassen (Heuer/Dommach aaO. Rdn. 1). Die lediglich informatorische Aufnahme einer Einnahmen- und Ausgabenübersicht in Form eines Wirtschaftsplans einer vom Bund unterhaltenen oder bezuschußten öffentlichen Anstalt als Anlage zum Haushaltsplan rechtfertigt demnach nicht die Annahme, diese werde im Sinne von § 2 Abs. 1 GKG nach dem Haushaltsplan verwaltet (ebenso bereits BGH, Beschl. v. 24. Februar 1956 aaO., sofern die Einnahmen und Aufgaben eines Zuschußempfängers nur aus den Erläuterungen zur Haushaltsstelle ersichtlich sind, sowie BFHE aaO. S. 498).
Da in den Bundeshaushaltsplänen 1995 und 1996 nur die Zuwendungen an die BvS ausgewiesen werden, während die Einnahmen und Ausgaben nicht in die Pläne selbst aufgenommen sind, ist sie mithin nicht von den Kosten befreit (so auch KG KGR Berlin 1996, 274; OLG Dresden, Beschl. v. 26. Juni 1996 - 9 W 0300/96, n.v.; LG Leipzig, VIZ 1996, 354; Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO 13. Aufl. Anh. C I "Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben"; Rohs/Wedewer, KostO § 11 Rdn. 10; Müller DGVZ 1996, 58; anderer Ansicht OLG München DtZ 1996, 281; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 2 GKG Rdn. 7 "Bund").