OLG Frankfurt
10. Mai 2021
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BGH
20. April 2022
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - VII ZB 31/21 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VII ZB 31/21 |
| Entscheidungsdatum : | 20. April 2022 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Tenor
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, den Richter Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Sacher, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: bis 45.000 EUR
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem im September 2015 als Gebrauchtwagen erworbenen Pkw VW Touareg 4.2 TDI in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, da die Berufungsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO genüge.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Das Berufungsgericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung, ausgeführt:
Die Berufungsbegründung des Klägers erfülle nicht die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO. Sie greife die vom Landgericht getroffene und für alle vom Kläger genannten Anspruchsgrundlagen tragende Feststellung, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein von der Beklagten hergestellter 4.2 l V8-Dieselmotor eingebaut sei, während sich der Vortrag des Klägers sämtlich auf einen 3.0 l V6-Dieselmotor beziehe, nicht an. Soweit der Kläger in der Stellungnahme zum Hinweis auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung behauptet habe, bei der Falschbezeichnung des Motors handele es sich um ein Redaktionsversehen, könne ein solches nach dem durchgehend nur zu dem 3.0 l V6-Motor erfolgten Gesamtvorbringen des Klägers - trotz Hinweises nicht zuletzt durch das landgerichtliche Urteil - ausgeschlossen werden. Letztlich trage der Kläger damit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht konkret zu dem streitgegenständlichen Motor vor. Soweit sich Berufungsangriffe des Klägers auf das Thermofenster bezögen, könne dieses ebenfalls nicht unabhängig von dem nach den landgerichtlichen Feststellungen verbauten Motor betrachtet werden. Denn die klägerische Argumentation gehe eigentlich dahin, dass die Beklagte in anderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den streitgegenständlichen Motor der Fall sein müsse, wobei der Kläger jedoch von dem Einbau eines 3.0 l V6-Dieselmotors ausgehe, so dass er auch insoweit die tragende Feststellung des Landgerichts, der Vortrag sei zu einem anderen als dem eingebauten Motor erfolgt, nicht angreife. Zwar sei das Thermofenster nach den landgerichtlichen Feststellungen unstreitig in dem Fahrzeug eingebaut. Dass das Landgericht einen Anspruch insoweit auch ablehne, weil ein solches zulässig sei und es jedenfalls am erforderlichen Vorsatz fehle, sei nur eine Hilfsargumentation, die neben den vorgenannten, nicht angegriffenen Gesichtspunkt trete. Der Kläger trage zudem selbst vor, das Abgasrückführungssystem sei nicht Teil des Motors, so dass die vom Landgericht festgestellte fehlende Passivlegitimation der Beklagten für Komponenten außerhalb des Motors hier zum Tragen komme. Zudem habe der Kläger den vom Landgericht negierten Schädigungsbeziehungsweise Täuschungsvorsatz nicht in zulässiger Weise angegriffen, indem er lediglich pauschal zur Kenntnis des Vorstands der Beklagten oder bei ihr beschäftigter Ingenieure vorgetragen habe, ohne sich mit der tragenden Argumentation des Landgerichts, dass und weshalb es an dem Schädigungsvorsatz fehle, auseinandergesetzt zu haben.
III.
Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Berufungsbegründung des Klägers entspreche inhaltlich nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, überspannt trotz der vom Berufungsgericht zutreffend aufgezeigten Defizite des Klägervorbringens die Anforderungen und verletzt damit Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben; nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO muss sie konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden; die Vorschrift stellt keine besonderen formalen Anforderungen hierfür auf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554 m.w.N., juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Dabei ist aber stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist (BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 41/20 Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945; Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 57/17 Rn. 10, NJW 2018, 2894).
b) Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung des Klägers noch gerecht.
aa) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Kläger in zwei Instanzen nahezu durchgängig - trotz expliziter Hinweise sowohl der Beklagten als auch im landgerichtlichen Urteil - zu einem angeblich in seinem Fahrzeug verbauten 3.0 l V6-Motor vorgetragen hat. Erst auf den Hinweis des Berufungsgerichts, die Berufung als unzulässig verwerfen zu wollen, hat der Kläger eingeräumt, dass in seinem Pkw mit der Modellbezeichnung VW Touareg 4.2 TDI tatsächlich ein 4.2 l V8-Motor verbaut ist. Dass dies auf einem "Redaktionsversehen" beruhen soll, hat das Berufungsgericht zu Recht als Schutzbehauptung angesehen.
bb) Dies führt aber hier im Ergebnis nicht dazu, dass die Berufungsbegründung die - geringen - Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht erfüllen konnte. Es genügt zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, ZIP 2003, 1554, juris Rn. 19). Dies war hier der Fall.
(1) Wie das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkennt, enthält der im Klägerfahrzeug implementierte Motor nach den Feststellungen des Landgerichts unstreitig jedenfalls ein sogenanntes Thermofenster. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger argumentiere eigentlich dahin, dass die Beklagte in anderen Motoren ein Thermofenster verbaut habe und dass dies auch für den Motor im Klägerfahrzeug der Fall sein müsse, ist damit nicht zu vereinbaren, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht beanstandet. Ob der Kläger den tatsächlich eingebauten Motor falsch bezeichnet hat, war für die Entscheidung des Landgerichts insoweit vielmehr unerheblich, weil das Landgericht eine Haftung der Beklagten wegen des Thermofensters aus anderen Gründen zurückgewiesen hat.
(2) Mit der hinsichtlich des Thermofensters tragenden Erwägung der landgerichtlichen Entscheidung, es liege zwar eine - möglicherweise unzulässige - Abschalteinrichtung vor, Schadensersatzansprüche schieden aber gleichwohl aus, weil es am Schädigungsvorsatz fehle, befasst sich die Berufungsbegründung noch hinreichend, wie die Rechtsbeschwerde aufzeigt. Zur Frage des Schädigungsvorsatzes hat der Kläger auf die Kenntnis des Vorstands der Beklagten und der bei ihr beschäftigten Ingenieure von der Steuerungssoftware hingewiesen, eine (objektive) Schädigung der Klagepartei hierdurch sowie ein Handeln aus Gewinnsucht behauptet. Für die Zulässigkeit der Berufung ist ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2020 - VI ZB 7/20 Rn. 7 m.w.N., WM 2020, 1945).
cc) Zwar muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Juni 2021 - VII ZB 4/21 Rn. 10, juris; Beschluss vom 11. Februar 2020 - VI ZB 54/19 Rn. 6 m.w.N., NJW-RR 2020, 503). Das Landgericht hat aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Thermofenster nicht darauf gestützt, dass die Beklagte nicht passiv legitimiert sei. Die landgerichtlichen Ausführungen, der Kläger lege nicht dar, dass die Beklagte nicht nur den Motor, sondern auch das Getriebe oder das On-Board-Diagnosesystem entwickelt habe, beziehen sich nicht auf das Thermofenster. Vielmehr geht das Landgericht insoweit explizit von einem Zusammenhang zwischen der - unstreitig von der Beklagten geleisteten - Motorentwicklung und dem Thermofenster aus.
Pamp Jurgeleit Sacher
Brenneisen C.
Unterschrift
Fischer
Vorinstanz
LG Hanau; 30.06.2020; 9 O 202/20 / OLG Frankfurt am Main; 10.05.2021; 3 U 194/20