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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - 4 StR 589/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 589/19 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2020 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 30. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Revision des Nebenklägers nicht statt.
Unterschrift
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Bender Rommel
Vorinstanz
LG Hagen; 30.04.2019; 400 Js 150/18 31 Ks 5/18