BGH
7. Mai 2004
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 07.05.2004 - 2 StR 143/04 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 143/04 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Mai 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 2003 wird als unbegründet mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Unterschrift
Bode Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck