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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2002 - 9 VR 1/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 VR 1/02 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2002 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 564,59 EUR (entspricht 50 000 DM) festgesetzt.
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Erörterungstermin am 14. Mai 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 73 Abs. 1 GKG.