Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 11.02.2009 - IV ZR 142/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IV ZR 142/08 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Februar 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 11. Februar 2009
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Juni 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das gilt insbesondere auch für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer Rechtsfolgenbelehrung bei der Anzeigeaufforderung in der Vorsorgeversicherung (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) entsprechend den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur vorläufigen Deckung in der Kraftfahrtversicherung (§ 1 (2) Satz 4 AKB) und zur Rückwärtsversicherung. Eine entscheidungserhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige Kontroverse in Rechtsprechung und Literatur ist damit nicht dargetan. Von der Literatur wird diese Frage - soweit ersichtlich - nicht behandelt. Die dazu allein vom Oberlandesgericht Düsseldorf NJW-RR 1996, 928 und vom Kammergericht VersR 2004, 1593 angestellten (zusätzlichen) Erwägungen waren jeweils nicht entscheidungserheblich. Die Sach- und Rechtslage bei Aufforderungen, die Prämienzahlungspflicht zu erfüllen, einerseits und Aufforderungen zur Anzeige von Neurisiken, um sich darüber die Möglichkeit zu erhalten, auch für diese Risiken Versicherungsschutz zu bekommen, andererseits ist gerade auch mit Blick auf eine Rechtsfolgebelehrung im Rahmen der Vorsorgeversicherung nicht vergleichbar. Für eine Gleichbehandlung der Fallgestaltungen gibt es danach keine Grundlage.
Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Streitwert: 80.000 EUR
Unterschrift
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanz
LG Düsseldorf; 10.05.2007; 11 O 263/06 / OLG Düsseldorf; 17.06.2008; I-4 U 121/07