BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 44/04
BFH 23. Februar 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin (ehemals GmbH) veräußert eigene Anteile an einen neuen Gesellschafter (X). Neben dem Kaufpreis von 1.027.000 DM leistet X eine Zahlung von 1.280.000 DM in die Kapitalrücklage der Klägerin. Das Finanzamt wertet diese Zahlung als zusätzliches Veräußerungsentgelt und erhöht den Gewinn.

Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4 Abs. 1 EStG, dass eigene Anteile Wirtschaftsgüter sind und deren Veräußerung einen Veräußerungsgewinn/-verlust begründet. Die Zahlung von 1.280.000 DM stellt keine Kaufpreiszahlung, sondern eine gesellschaftsrechtliche Einlage in die Kapitalrücklage dar, die den Veräußerungsgewinn nicht erhöht.

Praxishinweis
Zahlungen eines neuen Gesellschafters in die Kapitalrücklage sind keine Veräußerungsentgelte, sondern Einlagen. Für die steuerliche Gewinnermittlung ist zwischen Kaufpreis und Einlage strikt zu trennen, um eine unzulässige Gewinnkürzung zu vermeiden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 23.02.2005 - I R 44/04
Gericht : BFH
Aktenzeichen : I R 44/04
Entscheidungsdatum : 22. Februar 2005

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