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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 06.05.2002 - 8 W (pat) 17/01 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 17/01 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 17/01 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 100 12 798.3
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kowalski sowie der Richter Viereck, Dr. Huber und Dipl.-Ing. Kuhn
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
BpatG 152 (KoF) 9.98 Gründe
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Patentamts vom 16. Oktober 2000, als Einschreiben zur Post gegeben am 25. Oktober 2000, mit dem die vom Anmelder beantragte Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abgelehnt worden ist. Der Beschluß enthielt die ordnungsgemäße Belehrung über die einzuhaltende Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung (§ 73 Abs 2 Satz 1 PatG). Da die Beschwerdeschrift des Anmelders erst am 7. Februar 2001 beim Patentamt einging, ist die Beschwerde unzulässig. Den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 11. März 2002 abgelehnt; auf die Gründe jenes Beschlusses wird verwiesen. Die Beschwerde war mithin als unzulässig zu verwerfen (§ 79 Abs 2 PatG).
Kowalski Viereck Dr. Huber Kuhn
Hu