BGH
11. Mai 2010
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BGH
15. Juni 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.06.2010 - IX ZB 268/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 268/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Juni 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
am 15. Juni 2010 beschlossen:
Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Ergänzung des Beschlusses vom 11. Mai 2010 wird abgelehnt.
Gründe
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht entstanden, gleichviel, ob insoweit KV-GKG 1826 oder 2364 anzuwenden ist. Sie können deshalb auch nicht vom Beschwerdegericht einem Beteiligten auferlegtoder nach § 21 GKG niedergeschlagen werden.
Unterschrift
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Vorinstanz
AG Osnabrück; 20.05.2009; 64 IN 22/07 (28) / LG Osnabrück; 02.11.2009; 5 T 452/09