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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 07.10.2014 - 35 W (pat) 408/13 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 35 W (pat) 408/13 |
| Entscheidungsdatum : | 7. Oktober 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 408/13 Verkündet am 7. Oktober 2014 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154 05.11 …
betreffend das Gebrauchsmuster … (Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2014 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 250.000,-- EUR.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsgegner (im Folgenden: Antragsgegner) ist Inhaber des Gebrauchsmusters … (im Folgenden: Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung
"Modul zur Simulation einer belegten Sitzkontaktmatte in Fahrzeuge",
das am 10. Dezember 2010 angemeldet und am 24. März 2011 in das Register eingetragen worden ist
Der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2 lauten:
"1. Modul einer simulierten Sitzbelegung für Airbags bei Fahrzeugen, vorgesehen für die Vermeidung einer Anzeige im Armaturenbrett eines vermeintlichen Fehlers im Airbagsystem bei Fahrzeugen, wodurch eine mögliche Aktivierung des Airbags verhindert würde; das Modul besteht aus einem elektrischen Schaltkreis, der mit einem Widerstand (1) und einer Diode (2), die in Serie geschaltet ist, festgelegt wird und auf diese Weise ein Modul (4) darstellt, zu dem ein Anschlussstecker (7) für den entsprechenden Anschluss (5) sowie ein Sensormodul (6) für den Sitz gehört, wobei dieses zuvor von dem ursprünglichen Airbagsystem getrennt wurde.
2. Modul einer simulierten Sitzbelegung für Airbags in Kraftfahrzeugen gemäß begehrtem Anspruch, Absatz 1, charakterisiert weil der Stecker (7) und das Modul (4) aus dem das Modul besteht, einen Universalanschluss für ihre Anwendung an einen Anschluss (5) des Sensormoduls (6) beim Fahrzeugsitz unabhängig von der Fahrzeugmarke."
Die Schutzdauer des Streitgebrauchsmusters ist auf acht Jahre verlängert worden. Es ist in Kraft.
Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2011 hat der Antragsteller und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsteller) die Löschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Laut Übermittlungsbestätigung der Deutschen Post AG ist der Löschungsantrag dem Antragsgegner am 8. August 2011 in Spanien übergeben worden. Der Widerspruch des Antragsgegners gegen den Löschungsantrag ist am 8. September 2011 und damit rechtzeitig beim DPMA eingegangen.
In der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts am 6. Dezember 2012 hat der Antragsteller seinen Löschungsantrag vertreten und der Antragsgegner hat das Streitgebrauchsmuster in der eingetragenen Fassung verteidigt. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2012 hat die Gebrauchsmusterabteilung die Löschung des Streitgebrauchsmusters angeordnet und dem Antragsgegner die Kosten des patentamtlichen Verfahrens auferlegt. Zur Begründung hat die Gebrauchsmusterabteilung ausgeführt, dass das Streitgebrauchsmuster nicht schutzfähig i. S. v. §§ 1 bis 3 GebrMG sei, weil seinem Gegenstand die von § 1 Abs. 1 geforderte Neuheit fehle. Denn die Lehre des Streitgebrauchsmusters sei bereits vor dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters in allgemein zugänglichen Internetforen offenbart worden. Diese Feststellungen hat die Gebrauchsmusterabteilung auf die Internetausdrucke gestützt, die der Antragsteller als Anlagen BBS 2 bis 8 in das Verfahren eingeführt hat.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Zurückweisung des Löschungsantrages. Der Antragsgegner beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des DPMA vom 6. Dezember 2012 aufzuheben und den Löschungsantrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Antragsteller und der Nebenintervenient beantragen,
die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.
Außer den genannten Internetausdrucken sind folgende Druckschriften im Verfahren:
BSS 9 DE 196 06 527 C2 BSS 10 DE 44 06 897 C1 BSS 11 DE 196 06 526 B4.
In der mündlichen Verhandlung am 7. Oktober 2014 hat der Senat die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass sich der Senat bei einer abschließenden Entscheidung u. a. mit der Frage auseinandersetzen werde, ob die Druckschrift BSS 9 die technische Lehre des Streitgebrauchsmusters nahelege. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Druckschrift BSS 9 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II.
1. Die Nebenintervention ist zulässig (§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG div. § 99 Abs. 1 PatG i. V. m. § 66 ZPO), weil der Antragsgegner unter Berufung auf das Streitgebrauchsmuster die Verkaufsplattform eBay dazu veranlasst hat, die auf dieser Plattform eingestellten Angebote des Nebenintervenienten für den Verkauf von Sitzbelegungssensoren zu löschen, und dies ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten am Ausgang des hiesigen Beschwerdeverfahrens begründet.
2. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist als unbegründet zurückzuweisen, weil die Gebrauchsmusterabteilung I die Löschung des Streitgebrauchsmusters zu Recht nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG angeordnet hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters neu ist, weil er jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG beruht.
3. Die Erfindung betrifft ein Modul, das eine Belegung von Sitzkontaktmatten für Airbags in Fahrzeugen simuliert und dafür vorgesehen ist, eine ständige Belegung zu simulieren, z. B. die Belegung des Beifahrersitzes eines Fahrzeuges.
Nach den Abs. [0003] bis [0005] der Beschreibung wird als bekannt vorausgesetzt, dass Sensoren in Airbagsystemen von Fahrzeugen entdecken, ob sich der Kreislauf in korrekter Betriebsfunktion befindet, um entsprechende Befehle für eine Aktivierung der Airbags bei einem Unfall weitergeben zu können und zwar in der Weise, dass bei Entdeckung eines Systemfehlers ein Signal ausgelöst wird, womit dem Fahrzeugführer ein möglicher Schaden im Airbagsystem im Armaturenbrett angezeigt wird. Nun kommt es häufig vor, dass eben dieses Warnsignal im Armaturenbrett aufleuchtet und nur einen vermeintlichen Fehler im entsprechenden Airbagsystem für einen bestimmten Sitz anzeigt. Das kann dazu führen, dass der Fahrzeugverantwortliche eine Reparatur dieser Anomalie in Auftrag gibt. Die Prüfung und die Reparatur des Systems bedeuten einen entsprechenden Kostenaufwand.
Gemäß Abs. [0002] der Beschreibung ist Zweck der Erfindung, dem konventionellen Belegungssensorenmodul der Belegungsmatte eines Fahrzeugs in Abschaltstellung eine simulierte Belegung dieses Sitzes zu übertragen, damit im Falle eines Unfalles dem Airbagsystem mitgeteilt wird, dass dieser Sitz belegt ist und demzufolge die entsprechenden Airbags ausgelöst werden, und zwar unabhängig davon, ob ein Fehler im Sensorenkreislauf vorliegt oder nicht.
4. Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitgebrauchsmusters und für die Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist nach Auffassung des Senats ein Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik, mit Spezialkenntnissen in der Fahrzeugelektronik und besonders in der Entwicklung elektronischer Systeme bei Schutzeinrichtungen für Fahrzeuginsassen anzusehen.
5. Die Frage, ob der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters neu ist i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 4 GebrMG kann dahinstehen, denn es steht nach der Überzeugung des Senats fest, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 Abs. 1 GebrMG beruht und deswegen nicht die Voraussetzungen nach §§ 1 bis 3 GebrMG für seine Schutzfähigkeit erfüllt.
Die DE 196 06 527 A1 (BSS9) bezieht sich auf ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zur Sitzbelegungserkennung mittels einer Zwei-Zonen-Sensormatte in einem Kfz-Sitz und ist damit für den Fachmann einschlägig, auch wenn die aufgabengemäße Ausrichtung dieses Standes der Technik anders ist als die des Streitgegenstandes, liefert diese Druckschrift alle technischen Informationen, durch die die technische Lehre des Schutzanspruchs 1 nahegelegt ist. Die DE 196 06 527 A1 (BSS9) beschreibt, wie die Belegung von Sitzen erkannt wird und wie durch ein Belegungssensormodul eine Prüfung auf Funktionsfähigkeit der Sensoren und der zu ihnen führenden Leitungen durchgeführt wird. Einleitend wird beschrieben, dass die Ausführungen eine Zwei-Zonen-Sensormatte betreffen (vgl. Beschreibung Seite 2, Zeile 29) und daher einige Bauteile zweifach dargestellt sind, die bei einem Ein-Zonen-Sensor nur einfach vorhanden sind (vgl. Beschreibung Seite 2, Zeilen 21, 22). Der Fachmann kann dieser Schrift entnehmen, dass die Sitzbelegung durch einen Widerstand erkannt wird, der seinen Wert ändert, je nachdem, ob der Sitz belegt ist oder nicht, dass dieser Widerstand bei belegtem Sitz niedriger ist als bei einem unbelegten und dass der Zustand der Zuleitungen mit Hilfe einer Diode geprüft wird. Es sind auch konkrete Werte für die Widerstände der Sensormatten angegeben (5OOKΩ bzw. 50kΩ). Weiterhin werden ebenfalls zwei verschiedene Anordnungen der Diode bezüglich des Widerstands beschrieben und dargestellt, nämlich in Figur 1 eine Schaltung in Serie (auch Reihenschaltung genannt), wie sie beansprucht wird, und in Figur 2 eine Parallelschaltung, wie sie in den Figuren des Streitgebrauchsmusters dargestellt ist. In beiden Figuren der entgegengehaltenen Druckschrift sind der veränderliche Widerstand und die Diode durch eine strichpunktierte Linie umrandet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass diese beiden Bauteile in irgendeiner Form zusammengefasst sind. Es ist auch dargestellt, dass in der Zuleitung eine Steckereinheit (Bezugszeichen 4) angeordnet ist.
Diese Druckschrift vermittelt also dem Fachmann bereits die Lehre, dass die Sitzbelegung durch einen Widerstand erkannt wird, dass zum Testen der Zuleitungen eine Diode gebraucht wird, dass Widerstand und Diode zusammengefasst sind und in Serien- oder Parallelschaltung angeordnet und mit einem Anschlussstecker versehen sind; der Ersatz der Sensormatte durch eine Schaltung mit den genannten Bauteilen als Modul liegt unmittelbar im Rahmen des fachmännischen Könnens. Somit ergibt sich aus der DE 196 06 527 A1 (BSS9) in naheliegender Weise das Modul einer simulierten Sitzbelegung für Airbags bei Fahrzeugen mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1.
Der Schutzanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
Der auf den zugehörigen Schutzanspruch 1 rückbezogene Unteranspruch 2 ist ebenfalls nicht bestandsfähig, da die Anordnung eines Universalanschlusses im Rahmen des fachmännischen Könnens liegt.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 PatG i. V. m. §§ 91 und 101 Abs. 1 ZPO.
III.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu unterzeichnen und beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, einzureichen. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsbeschwerde vor Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingeht. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Werner Küest Dr. Großmann
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