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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 03.09.2012 - 5 B 68/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 68/12 |
| Entscheidungsdatum : | 3. September 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 16.04.2012; VG 7 K 672/10 / OVG für das Land Nordrhein-Westfalen; 06.07.2012; OVG 11 A 1173/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 3. September 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Fleuß beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2012 - BVerwG 5 B 52.12 , 5 PKH 11.12 - wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unzulässig und damit zu verwerfen (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO).
Die Kläger haben entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in dem angegriffenen Beschluss vom 31. Juli 2012 in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Sie haben - was erforderlich gewesen wäre - nicht aufgezeigt, dass und welchen konkreten entscheidungserheblichen Vortrag der Senat bei der Entscheidung über ihre "Beschwerde" gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Juli 2012 - 11 A 1173/12 - nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen einbezogen hat. Hierfür gibt es auch sonst keine Anhaltspunkte. Aus dem Schreiben der Kläger vom 21. August 2012 ergibt sich nur, dass sie den Beschluss des Senats für unrichtig halten, da er "auf falsche(n) Umstände(n) basiere". Damit lässt sich indes eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht begründen.
Soweit sich die Kläger auch gegen das Schreiben des Vorsitzenden des Senats vom 15. August 2012 wenden, ist ihnen schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil dieses Schreiben nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.