LG Dortmund
14. Februar 2020
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BGH
14. Juli 2020
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 StR 267/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 4 StR 267/20 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Juli 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
alias:
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Tenor
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 362,50 EUR gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt, den Anrechungsmaßstab für im Ausland erlittene Haft bestimmt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 362,56 EUR angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Den Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat der Senat zur Korrektur eines dem Landgericht unterlaufenen Rechenfehlers im Einziehungsbetrag geringfügig herabgesetzt und um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten ergänzt, weil den Feststellungen des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, dass der Angeklagte die jeweils von ihm vereinnahmten Rauschgifterlöse zeitnah an andere Tatbeteiligte weitergab.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Unterschrift
Quentin Bender Bartel
Sturm Rommel
Vorinstanz
LG Dortmund; 14.02.2020; 500 Js 322/18 36 KLs 28/19