BVerfG
29. November 2017
Fachbeiträge • 21
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerfG, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 29.11.2017 - 1 BvR 461/17 |
|---|---|
| Gericht : | BVerfG |
| Aktenzeichen : | 1 BvR 461/17 |
| Entscheidungsdatum : | 29. November 2017 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
| 1. |
- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Gernot Erik Burghardt,
Distelkampsweg 20, 28357 Bremen -
| gegen |
| hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts |
Paulus
und die Richterin Ott
am 29. November 2017 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
Gründe{GESPERRT:ENDE} :}
I.
Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 EUR, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 EUR festzusetzen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 EUR maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.
1. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
Unterschrift
| Schluckebier | Paulus | Ott |