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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 02.08.2012 - 5 B 17/12 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 5 B 17/12 |
| Entscheidungsdatum : | 2. August 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Chemnitz; 22.08.2008; VG 5 K 721/06 / Sächsisches OVG; 12.01.2012; OVG 1 A 466/09
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer beschlossen:
Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Januar 2012 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Revision kann zur Klärung beitragen, wie die erbrachten Leistungen im Sinne des § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X bei einer rechtsfehlerhaften Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu bestimmen sind.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 24.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.