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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 20.11.2023 - 5 StR 333/23 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 333/23 |
| Entscheidungsdatum : | 20. November 2023 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 2. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Einziehungsbeteiligten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte, aus dessen Betäubungsmittelgeschäften die auf das Konto der Einziehungsbeteiligten eingezahlten Gelder stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer. Sie muss sich daher dessen Wissen zurechnen lassen (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 66; siehe auch BGH, Urteile vom 30. März 2021 - 3 StR 474/19, BGHSt 66, 83, 91; vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, ZHW 2022, 152, 157; LK/Lohse, StGB, 13. Aufl., § 73e Rn. 14).
Unterschrift
| Cirener |