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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.09.2004 - 4 ZA (pat) 9/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 4 ZA (pat) 9/04 |
| Entscheidungsdatum : | 22. September 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 9/04 (zu 4 Ni 27/03) (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Akteneinsichtssache
…
BPatG 152 10.99 betreffend das Nichtigkeitsverfahren 4 Ni 27/03
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 22. September 2004 unter Mitwirkung des Richters Müllner als Vorsitzenden, des Richters Dipl.-Ing. Obermayer und der Richterin Schuster
beschlossen:
Den Antragstellern wird Einsicht in die Nichtigkeitsakten 4 Ni 27/03 (DE 101 33 975) gewährt.
Gründe
1. Die Antragsgegner I und II haben der begehrten Akteneinsicht mit der Begründung widersprochen, dass dem Akteneinsichtsgesuch der Antragsteller nicht die Identität des beauftragenden Mandanten zu entnehmen sei. Sie hätten im Rahmen der Rücknahme der Nichtigkeitsklage eine mehrseitige Vereinbarung zwischen den unmittelbar Verfahrensbeteiligten und weiteren Parteien geschlossen, in der auch eine Nichtangriffspflicht auf das Patent vereinbart worden sei. Sie hätten daher ein schutzwürdiges Interesse, zu erfahren, ob der Antrag auf Akteneinsicht von einer der Parteien dieser mehrseitigen Vereinbarung oder gegebenenfalls von einem mit einer dieser Parteien kooperierenden Dritten unter Missachtung der vereinbarten Nichtangriffsverpflichtung gestellt wurde. Erst nach Nennung der Partei, die Akteneinsicht beantrage, könne gegebenenfalls eine weitere Begründung zu einem weitergehenden schutzwürdigen Interesse nachgereicht werden.
Die Antragsgegnerin III hat sich zu dem Akteneinsichtsgesuch nicht geäußert.
2. Dem Antrag auf Akteneinsicht war stattzugeben; die Antragsgegner I und II haben ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse nicht dargetan (§ 99 Abs 3 Satz 3 PatG).
Nach dieser Vorschrift ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfahrens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines berechtigten Interesses und damit auch nicht davon abhängig, dass ein anwaltlicher Vertreter, der den Antrag gestellt hat, seinen Mandanten namhaft macht (vgl BGH GRUR 2001, 143 - Akteneinsicht XV; unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung; vgl auch BGH GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV; Gebrauchsmustersache).
Die Antragsgegner I und II können ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse auch nicht damit begründen, dass sie mit Dritten eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen hätten, die u.a. eine Nichtangriffsverpflichtung hinsichtlich des Streitpatents enthalte. Es mag zwar im Interesse der jetzigen Patentinhaberin bzw. der früheren Patentinhaber liegen, durch die Verweigerung der Akteneinsicht die Vorbereitung einer neuen Nichtigkeitsklage zu erschweren; dieses Interesse ist jedoch nicht schutzwürdig. Wägt man die Interessen der Antragsteller und der Antragsgegner I und II gegeneinander ab, so muss das Interesse letzterer, eine neue Nichtigkeitsklage gegen das Streitpatent zu vermeiden und die mit Dritten getroffene Vereinbarung einzuhalten, gegenüber dem Interesse der Antragsteller, die sich durch das Patent möglicherweise in ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit eingeengt fühlen, zurücktreten. Dieses Interesse steht im übrigen im Einklang mit dem allgemeinen Anliegen der Öffentlichkeit, bestehende Patente, deren Rechtsbestand von Dritten in Frage gestellt wird, überprüft zu sehen (vgl BPatGE 22, 66f).
Müllner Obermayer Schuster
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