(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Fachbeiträge • 401
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. November 2025
- 2. Luxusparfüm als Gegenleistung für den Freigang?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 20. August 2026
- 3. Beihilfe 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 19. Juli 2019
- 4. Der Fahrer des FluchtfahrzeugsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. April 2017
- 5. Entwurf stellt Seenotretter mit Schleusern gleichEingeschränkter ZugriffProf. Dr. Aziz Epik · www.lto.de · 20. Dezember 2023
- 6. FluchtfahrzeugEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. April 2017
- 7. Psychische BeihilfeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2025
- 8. Falsche Strafzumessung bei Mordversuch im RockermilieuEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. August 2026