(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
- An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
- 2.
- Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
- 3.
- Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.
Fachbeiträge • 165
- 1. Fahren ohne Versicherungsschutz: Welche Strafe droht?Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Gregor Samimi · www.ra-samimi.de · 30. April 2026
- 2. Sicherungsverfahren gegen AschaffenburgEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 15. Oktober 2025
- 3. Falsche Strafzumessung bei Mordversuch im RockermilieuEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 4. August 2026
- 4. Mord an Gerichtsvollzieher: Zehn Jahre HaftEingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 11. August 2026
- 5. Mord an Gerichtsvollzieher: Zehn Jahre HaftEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 11. August 2026
- 6. Vollrausch - und die StrafrahmenverschiebungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juli 2017
- 7. VollrauschEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. Juli 2017
- 8. Falsche Strafzumessung bei Mordversuch im RockermilieuEingeschränkter Zugriffhttps://recht-umschau.de/ · 4. August 2026