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1. April 2004
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27. Januar 2015
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1. Januar 2021
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)
- 1.
- einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
- 2.
- an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
- 3.
- im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
- 3a.
- im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
- 4.
- im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
- 5.
- öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
- 6.
- an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
- 7.
- in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
- 8.
- herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
- 9.
- auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.
(3) bis (7) (weggefallen)
Fußnote
§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 - 1 BvL 13/76 -
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Öffentliche Quellen • 14
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- 2. 20/9070 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8810 - Gesundheitliche und gesellschaftliche Schäden durch AlkoholkonsumBundestag Drucksachen · 2. November 2023
- 3. 20/12255 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Juli 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Juli 2024
- 4. 20/11250 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. April 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 3. Mai 2024
- 5. 20/12694 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/12489 - Durch die Mitglieder der Bundesregierung erstattete StrafanzeigenBundestag Drucksachen · 22. August 2024
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