(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Waffengesetz ArchivesEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 2. April 2026
- 2. Waffenrecht und VergnügungssteuerEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 3. Juli 2025
- 3. Deutsches Waffenrecht ArchivesEingeschränkter ZugriffAndreas Jede · www.drschmitz.de · 9. September 2025
Öffentliche Quellen • 21
- 1. 18/12356 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)Bundestag Drucksachen · 16. Mai 2017
- 2. 18/13013 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/12356 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 18/12727 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) c) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Konstantin von Notz, Renate Künast, Tabea Rößner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11856 - Transparenz und Recht im Netz - Maßnahmen gegen Hasskommentare, "Fake News" und Missbrauch von "Social Bots"Bundestag Drucksachen · 28. Juni 2017
- 3. 18/13522 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2016Bundestag Drucksachen · 7. September 2017
- 4. 19/4762 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2017Bundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 5. 19/2224 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1713 - Rechtspopulismus, Rechtsextremismus und Politische Desinformation im NetzBundestag Drucksachen · 18. Mai 2018
- 6. 18/12727 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG)Bundestag Drucksachen · 14. Juni 2017
- 7. 19/13435 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2018Bundestag Drucksachen · 19. September 2019
- 8. 19/22432 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung gemäß Artikel 13 Absatz 6 Satz 1 des Grundgesetzes für das Jahr 2019Bundestag Drucksachen · 11. September 2020