(1) Wer den Betrieb
- 1.
- von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
- 2.
- einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienenden Anlage oder eines für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder
- 3.
- einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Gütern, insbesondere mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft, beeinträchtigt.
Fachbeiträge • 88
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Öffentliche Quellen • 56
- 1. 18/12649 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12102 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Frühjahr 2017Bundestag Drucksachen · 2. Juni 2017
- 2. 18/11227 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2017
- 3. 18/12660 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12437 - Nicht vollstreckte Haftbefehle als Frage der inneren Sicherheit 2017Bundestag Drucksachen · 6. Juni 2017
- 4. 19/3009 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2634 - Datenaustausch mit Russland zur Fußball-WM 2018Bundestag Drucksachen · 27. Juni 2018
- 5. 19/144 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/37 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Herbst 2017Bundestag Drucksachen · 30. November 2017
- 6. 19/2644 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/1970 - Entwicklung der Zahl per Haftbefehl gesuchter Neonazis bis Frühjahr 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2018
- 7. 19/163 - Unterrichtung: Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz - G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2016)Bundestag Drucksachen · 5. Dezember 2017
- 8. 19/2634 - Kleine Anfrage: Datenaustausch mit Russland zur Fußball-WM 2018Bundestag Drucksachen · 11. Juni 2018