(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
- 1.
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- 2.
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
- 3.
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Fachbeiträge • 165
- 1. StrafrahmenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. November 2025
- 2. Hooligans als kriminelle VereinigungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. Januar 2015
- 3. Irren ist menschlichEingeschränkter ZugriffAutor Hanna · www.jura.uni-wuerzburg.de · 31. Juli 2024
- 4. KörperverletzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Juni 2026
- 5. Strafzumessung 5Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 5. September 2017
- 6. Blog von Rechtsanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 8. August 2025
- 7. BGH zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge: Anforderungen an den VorsatzEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 14. Februar 2025
- 8. Gefährliche KörperverletzungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. April 2025