(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er unter Mißbrauch seines Berufs oder Gewerbes oder unter grober Verletzung der mit ihnen verbundenen Pflichten begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so kann ihm das Gericht die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren verbieten, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und der Tat die Gefahr erkennen läßt, daß er bei weiterer Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges erhebliche rechtswidrige Taten der bezeichneten Art begehen wird. Das Berufsverbot kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.
(2) War dem Täter die Ausübung des Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges vorläufig verboten (§ 132a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Verbotsfrist um die Zeit, in der das vorläufige Berufsverbot wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(3) Solange das Verbot wirksam ist, darf der Täter den Beruf, den Berufszweig, das Gewerbe oder den Gewerbezweig auch nicht für einen anderen ausüben oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person für sich ausüben lassen.
(4) Das Berufsverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
Fachbeiträge • 64
- 1. Totschlag 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. März 2017
- 2. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. Mai 2024
- 3. Berufsrecht 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Oktober 2015
- 4. ApprobationEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Mai 2026
- 5. BerufsrechtEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2026
- 6. Lüge im Lübcke-Prozess?Eingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 23. September 2020
- 7. Orthopäde filmte heimlich PatientinnenEingeschränkter Zugriffwww.lto.de · 12. Mai 2026
- 8. Strenge Maßstäbe bei vorläufigem BerufsverbotEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 15. Juli 2020