Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. April 2004
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11. August 2005
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1. Oktober 2009
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30. Juni 2013
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28. September 2013
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27. Januar 2015
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10. November 2016
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26. November 2020
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1. Juli 2021
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19. Januar 2026
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(1) Die Verjährung ruht
- 1.
- bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237,
- 2.
- solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
- 1.
- die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
- 2.
- eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
- 1.
- bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
- 2.
- bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
- 3.
- bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
- 4.
- bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Fußnote
§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 - 2 BvL 13/77 -
Fachbeiträge • 305
- 1. Verjährung im SexualstrafrechtEingeschränkter ZugriffStrafverteidiger Bielefeld - Ralf Kaiser · www.anwaltkaiser.de · 27. Februar 2020
- 2. Sexueller Missbrauch von KindernEingeschränkter Zugriffwww.kanzlei-burgert.de · 31. Mai 2022
- 3. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)Eingeschränkter ZugriffStrafverteidiger Bielefeld - Ralf Kaiser · www.anwaltkaiser.de · 27. Februar 2020
- 4. BGH, Beschluss v. 30.08.2011Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 30. August 2011
- 5. Rechtsanwalt Ferdi ÖzbayEingeschränkter ZugriffFerdi Özbay · www.oezbay.com · 27. Mai 2019
- 6. StGB § 78b RuhenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 20. März 2026
- 7. BGH, Beschluss v. 10.05.2016Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 10. Mai 2016
- 8. BGH, Urteil v. 19.10.2011Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Oktober 2011
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 20/14218 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Bewerbung und Durchführung von Geschlechtsanpassungen bei MinderjährigenBundestag Drucksachen · 16. Dezember 2024
- 2. 20/13797 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des § 78b Absatz 2 des StrafgesetzbuchsBundestag Drucksachen · 14. November 2024
- 3. 20/12144 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8674 - Entwurf eines Gesetzes zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen in der Bundesnotarordnung, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und dem Steuerberatungsgesetz sowie zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden BerufeBundestag Drucksachen · 3. Juli 2024
- 4. 21/6387 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/5915 - K.O.-Tropfen (Spiking) - Dunkelfeld sexualisierter Gewalt und Handlungsbedarf bei Prävention, Beweissicherung und VersorgungBundestag Drucksachen · 9. Juni 2026
- 5. 21/6584 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712Bundestag Drucksachen · 22. Juni 2026
- 6. 21/7562 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712 - Drucksache 21/6584 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. August 2026
- 7. 21/7617 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/7397 - Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung und Schutz von Kindern und Jugendlichen vor grenzüberschreitender Kindesentziehung, Zwangsverheiratung und weiblicher GenitalverstümmelungBundestag Drucksachen · 13. August 2026