(1) Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Als öffentlich veranstaltet gelten auch Glücksspiele in Vereinen oder geschlossenen Gesellschaften, in denen Glücksspiele gewohnheitsmäßig veranstaltet werden.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
- 1.
- gewerbsmäßig oder
- 2.
- als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
(4) Wer für ein öffentliches Glücksspiel (Absätze 1 und 2) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fachbeiträge • 97
- 1. Urteil Online Casino: Casinoanbieter verurteiltEingeschränkter ZugriffAnnekatrin Schlipf · www.akh-h.de · 17. August 2026
- 2. Strafbarkeit von unerlaubtem GlücksspielEingeschränkter ZugriffAnnekatrin Schlipf · www.akh-h.de · 17. August 2026
- 3. Geld zurück beim Online CasinoEingeschränkter Zugriffwww.akh-h.de · 11. August 2026
- 4. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Verbot von 50 CentEingeschränkter ZugriffThomas Brehm · www.bbs-law.de · 10. Januar 2012
- 5. Buschmann will StGB ausmistenEingeschränkter ZugriffKatharina Reisch · www.lto.de · 20. April 2023
- 6. Buschmann will StGB ausmistenEingeschränkter ZugriffKatharina Reisch · www.lto.de · 20. April 2023
- 7. Glücksspiel 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 27. April 2017
- 8. Unentgeltliches Glücksspiel als WerbeaktionEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. April 2012