(1) Nach § 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig
- 1.
- den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, daß der andere die Tat begeht, abwendet,
- 2.
- nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erklärt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
- 3.
- nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.
(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden oder wird sie unabhängig von seinem früheren Verhalten begangen, so genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Tat zu verhindern.
Fachbeiträge • 18
- 1. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Juni 2022
- 2. Verbrechensverabredung - und der strafbefreiende RücktrittEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2018
- 3. Sich-Bereiterklären zum Mord - gegenüber dem OpferEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 3. April 2019
- 4. Verabredung zu einem VerbrechenEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 11. Januar 2024
- 5. Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach erfolgloser MediationEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 6. Parteiverrat durch anwaltliche Vertretung nach erfolgloser MediationEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 13. Mai 2026
- 7. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern - und keine Mittäterschaft oder VerabredungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2026
- 8. Juristisches SeminarEingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-bonn.de · 8. Februar 2022