(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
Fachbeiträge • 33
- 1. Gefährliche Körperverletzung im Straßenverkehr - und die Frage des VorsatzesEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 17. Dezember 2014
- 2. QuellenmaterialEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 6. Rechtsanwalt FernerEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 7. Körperverletzung: Diese Strafe droht!Eingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hammerich · https://www.anwalt.org/ratgeber · 9. Mai 2022
- 8. Schweigepflicht: Umfang, Berufsgruppen & Besonderheiten des § 203 StGBEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/ · 2. April 2020