Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
22. September 2021
22. September 2021
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder
- 2.
- öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt,
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:
- 1.
- staatlichen Aufgaben,
- 2.
- Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
- 3.
- dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn
- 1.
- kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt oder der unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und
- 2.
- die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.
Fachbeiträge • 29
- 1. Anwalt für Strafrecht Strafverteidiger ReebEingeschränkter Zugriffwww.reeb-strafrecht.de · 27. August 2020
- 2. Anwaltsbüro im Hegarhaus FreiburgEingeschränkter Zugriffwww.anwaltsbuero-im-hegarhaus.de · 14. November 2022
- 3. Ihr Anwalt bei Vorwurf KindesmissbrauchEingeschränkter ZugriffVon Rueden Rechtsanwälte · www.rueden.de · 7. Mai 2024
- 4. Strafrecht: Wann verjährt sexueller Missbrauch?Eingeschränkter ZugriffStephan Buch · anwalt-suchservice.de/ass/ran/christian_beil_miesbach.html · 23. September 2015
- 5. Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGBEingeschränkter ZugriffMathias Brenner · www.stirnweiss-brenner.de · 27. März 2024
- 6. Erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in HannoverEingeschränkter Zugriffwww.bbr.legal · 7. Oktober 2021
- 7. Erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in HannoverEingeschränkter Zugriffwww.bbr.legal · 7. Oktober 2021
- 8. Erfahrener Anwalt für Sexualstrafrecht in HannoverEingeschränkter Zugriffwww.bbr.legal · 7. Oktober 2021
Öffentliche Quellen • 8
- 1. 19/30943 - Beschlussempfehlung: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr.1.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten b) Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/28777 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 BDSG in das StGB zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen DatenBundestag Drucksachen · 22. Juni 2021
- 2. 19/31115 - Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/28678, 19/29638, 19/29997 Nr. 1.14 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten b) zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/28777 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Überführung des § 42 des Bundesdatenschutzgesetzes in das Strafgesetzbuch zum verbesserten strafrechtlichen Schutz von persönlichen DatenBundestag Drucksachen · 23. Juni 2021
- 3. 20/736 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/336 - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022)Bundestag Drucksachen · 16. Februar 2022
- 4. 20/204 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der StrafprozessordnungBundestag Drucksachen · 7. Dezember 2021
- 5. 20/12900 - Unterrichtung: Bericht über die Lage junger Menschen und die Bestrebungen und Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - 17. Kinder- und Jugendbericht - und Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 18. September 2024
- 6. 20/11312 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Einsatzes von Verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen sowie zur TatprovokationBundestag Drucksachen · 8. Mai 2024
- 7. 21/6584 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der strafrechtlichen Verfolgung des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1712Bundestag Drucksachen · 22. Juni 2026
- 8. 21/5349 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 21/4476 - Erkenntnisse der Bundesregierung über sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen und die Aufklärung der Epstein-DokumenteBundestag Drucksachen · 13. April 2026