Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ist die Einziehung eines bestimmten Gegenstandes nicht möglich, weil der Täter oder Teilnehmer diesen veräußert, verbraucht oder die Einziehung auf andere Weise vereitelt hat, so kann das Gericht gegen ihn die Einziehung eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben oder statt der Einziehung eines Gegenstandes treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen nicht oder ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann (§ 74b Absatz 2 und 3 und § 75 Absatz 2). Trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, bemisst sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
Fachbeiträge • 22
- 1. BGH zur Einziehung von „Spesen“Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 5. März 2024
- 2. Restschuldbefreiung in der Insolvenz - und die Grenzen der VerfahrenskostenstundungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Januar 2026
- 3. Geldwäsche - und die EinziehungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 22. Januar 2019
- 4. WertersatzeinziehungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 8. Oktober 2024
- 5. GeldwäscheEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Oktober 2024
- 6. Einziehung des Wertes von Tatmitteln bei BTMEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 20. April 2022
- 7. Einziehung 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. Februar 2021
- 8. Fachanwalt für Strafrecht FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 13. Februar 2026