Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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30. Mai 2017
30. Mai 2017
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3. April 2021
3. April 2021
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19. Januar 2026
19. Januar 2026
(1) Zum Schutz von Personen, die die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind, ohne Amtsträger zu sein, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(2) Zum Schutz von Personen, die zur Unterstützung bei der Diensthandlung hinzugezogen sind, gelten die §§ 113 und 114 entsprechend.
(3) Nach § 113 wird auch bestraft, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes, eines Rettungsdienstes, eines ärztlichen Notdienstes oder einer Notaufnahme durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert. Nach § 114 wird bestraft, wer die Hilfeleistenden in diesen Situationen tätlich angreift.
Fachbeiträge • 200
- 1. Widerstand gegen Polizei §§ 113, 114 StGB: StrafeEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Lawyer Munich - Rechtsanwalt Kämpf, MünchenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Und Fachanwalt Strafrecht Kämpf, München · www.kanzlei-kaempf.net · 3. Oktober 2026
- 3. Kabinett beschließt härtere Strafen für AngriffeEingeschränkter ZugriffTap · www.lto.de · 30. September 2026
Öffentliche Quellen • 53
- Bundestag Drucksachen · 21. August 2018