(1) Wer für eine Dienststelle, eine Partei oder eine andere Vereinigung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine verbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittelsmänner
- 1.
- Nachrichten über Angelegenheiten der Landesverteidigung sammelt,
- 2.
- einen Nachrichtendienst betreibt, der Angelegenheiten der Landesverteidigung zum Gegenstand hat, oder
- 3.
- für eine dieser Tätigkeiten anwirbt oder sie unterstützt
(2) Der Versuch ist strafbar.
Fachbeiträge • 1
- 1. Drohne über der Kaserne: Vom Bußgeld bis zur HaftstrafeEingeschränkter ZugriffBclegal · www.bc-legal.de · 27. September 2026
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 19/32649 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32143 - Ermittlungsverfahren des GeneralbundesanwaltsBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2021
- 2. 21/7868 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform des NachrichtendienstrechtsBundestag Drucksachen · 7. September 2026