Version
30. Juni 2002
30. Juni 2002
>
Version
30. August 2002
30. August 2002
>
Version
28. Dezember 2003
28. Dezember 2003
>
Version
19. Februar 2005
19. Februar 2005
>
Version
4. August 2009
4. August 2009
>
Version
15. Oktober 2016
15. Oktober 2016
>
Version
1. Januar 2017
1. Januar 2017
>
Version
18. März 2021
18. März 2021
>
Version
3. August 2024
3. August 2024
>
Version
15. Januar 2026
15. Januar 2026
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
>
Version
1. April 2026
1. April 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1,
- 3.
- eines Landesverrats oder einer Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 94 bis 96, 97a oder 100,
- 4.
- einer Geld- oder Wertpapierfälschung in den Fällen der §§ 146, 151, 152 oder einer Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in den Fällen des § 152b Abs. 1 bis 3,
- 5.
- eines Mordes (§ 211) oder Totschlags (§ 212) oder eines Völkermordes (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Kriegsverbrechens (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder eines Verbrechens der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches),
- 6.
- einer Straftat gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 3 Satz 2, des § 232a Absatz 3, 4 oder 5, des § 232b Absatz 3 oder 4, des § 233a Absatz 3 oder 4, jeweils soweit es sich um Verbrechen handelt, der §§ 234 bis 234b, 239a oder 239b,
- 7.
- eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung (§§ 249 bis 251 oder 255) oder
- 8.
- einer gemeingefährlichen Straftat in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Absatz 1 bis 5, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 310, 313, 314 oder 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 oder der §§ 316a oder 316c
(2) Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
- von der Ausführung einer Straftat nach § 89a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 2a oder
- 2.
- von dem Vorhaben oder der Ausführung einer Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2,
(3) Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl er von dem Vorhaben oder der Ausführung der rechtswidrigen Tat glaubhaft erfahren hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Fachbeiträge • 31
- 1. Kein Zugriffsrecht der Eltern auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen TochterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Juni 2017
- 2. Kein Zugriffsrecht der Eltern auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen TochterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Juni 2017
- 3. Erbrecht effektivEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 4. Kein Zugriffsrecht der Eltern auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen TochterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Juni 2017
- 5. Kein Zugriffsrecht der Eltern auf den Facebook-Account ihrer verstorbenen TochterEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va · 27. Juni 2017
- 6. Machen durch Klick auf FacebookEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 29. Oktober 2022
- 7. Reden ist Silber, schweigen ist Gold - Datenschutz im StrafgesetzbuchEingeschränkter ZugriffDr. Datenschutz · https://www.dr-datenschutz.de/
- 8. Eine Handlungsempfehlung des BayLfDEingeschränkter ZugriffPatricia Artuković · https://www.datenschutz-notizen.de/category/datenschutz-grundverordnung/ · 19. Juni 2025