(1) Wer gegen Anordnungen verstößt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein Präsident über die Sicherheit und Ordnung im Gebäude des Gesetzgebungsorgans oder auf dem dazugehörenden Grundstück allgemein oder im Einzelfall erläßt, und dadurch die Tätigkeit des Gesetzgebungsorgans hindert oder stört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder des Bundestages noch für die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie ihre Beauftragten, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines Präsidenten weder für die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch für die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/26848 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26540 - Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Einführung eines OrdnungsgeldesBundestag Drucksachen · 22. Februar 2021
- 2. 19/26540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Abgeordnetengesetzes - Einführung eines OrdnungsgeldesBundestag Drucksachen · 9. Februar 2021
- 3. 20/9224 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Missachtung des parlamentarischen Fragerechts durch die RegierungBundestag Drucksachen · 9. November 2023
- 4. 20/14247 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Polizei beim Deutschen Bundestag (BundestagspolizeiG - BTPolG)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024