Version
1. Juli 2017
1. Juli 2017
>
Version
19. Januar 2026
19. Januar 2026
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer den Diebstahl unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen oder in den Fällen des § 244 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) (weggefallen)
Fachbeiträge • 43
- 1. BandendiebstahlEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Mai 2019
- 2. Unmittelbares Ansetzen zur TatbestandsverwirklichungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 24. November 2014
- 3. Vorratsdatenspeicherung - verwerte, was du hastEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 9. März 2011
- 4. Coup in Frankreich: War das Raub?Eingeschränkter ZugriffDr. Yves Georg · www.lto.de · 27. Oktober 2025
- 5. Funkzellenabfrage: Zulässigkeit und VerwertungsverbotEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 27. Mai 2024
- 6. Diebstahl 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Juni 2017
- 7. Coup in Frankreich: War das Raub?Eingeschränkter ZugriffDr. Yves Georg · www.lto.de · 27. Oktober 2025
- 8. Verbrechensverabredung - und der strafbefreiende RücktrittEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Dezember 2018