(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Fachbeiträge • 133
- 2. Durchsuchung im Unternehmen: Ihre RechteEingeschränkter ZugriffDirk Tholl · https://kanzlei-tholl.de/blog/blog.html · 6. Juli 2026
- 3. Klage unter falscher AdressangabeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. Juli 2015
- 4. Digital Life, Digitale Beweismittel, Strafprozessrecht, WirtschaftsstrafrechtEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Jens Ferner · https://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Oktober 2023
- 5. Staatsanwalt zu 16 Monaten verurteiltEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 12. November 2016
- 6. Komunalpolitiker sind grundsätzlich keine AmtsträgerEingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 2. Juni 2006
- 7. Wenn der Verteidiger rät, ein Anderer soll sich als Fahrer ausgeben...Eingeschränkter ZugriffJoachim Sokolowski · www.sokolowski.org · 13. Mai 2017
- 8. Neues aus Berlin: Punktehandel, digitaler Führerschein und ein verstecktes OstereiEingeschränkter Zugriffhttps://www.anwaltverlag.de/blog/ · 7. Juli 2026