(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung durch Träger nach diesem Buch an eine leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Erstattung der Leistung des vorrangigen Trägers an die Träger nach diesem Buch verpflichtet. Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der ein Erstattungsanspruch nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Kapitels des Zehnten Buches bestanden hätte. § 34c ist entsprechend anwendbar.
(2) Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der geleistete Betrag als Einkommen nach den Vorschriften dieses Buches berücksichtigt werden kann.
(3) Der Erstattungsanspruch verjährt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der vorrangig verpflichtete Leistungsträger die Leistung erbracht hat.
Fachbeiträge • 3
- 1. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 2. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 3. BAG, Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 61/11Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 19. November 2015
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/11154 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11030 - Umsetzung und erste Erfahrungen mit dem sogenannten SGB-II-RechtsvereinfachungsgesetzBundestag Drucksachen · 14. Februar 2017
- 2. 19/7585 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019