Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
14. Januar 2026
14. Januar 2026
>
Version
30. Juni 2026
30. Juni 2026
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.
(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.
(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.
(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.
(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.
Fachbeiträge • 24
- 1. BSG, Urteil vom 23. Juni 2016 - B 14 AS 30/15 R, Keine Bewerbungspflicht ohne Kostenübernahme in EingliederungsvereinbarungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Till Win · www.rechtsanwalt-win.de · 20. Juni 2017
- 2. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 3. Entscheidungen (ab 2018)Eingeschränkter Zugriffwww.bsg.bund.de
- 4. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 5. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 6. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 7. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
- 8. MeldungEingeschränkter Zugriffbeck-online.beck.de
Öffentliche Quellen • 27
- 1. 18/13431 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13311 - Die Tafeln und ihre Bedeutung im sozialen Gefüge der Bundesrepublik DeutschlandBundestag Drucksachen · 29. August 2017
- 2. 19/2748 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Antrag der Abgeordneten Katja Kipping, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/103 - Sanktionen bei Hartz IV und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe abschaffen b) zu dem Antrag der Abgeordneten Sven Lehmann, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/1711 - Soziale Teilhabe und Selbstbestimmung in der Grundsicherung statt Sanktionen und AusgrenzungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2018
- 3. 19/886 - Fragen: Fragen für die Fragestunde der 16. Sitzung des Deutschen Bundestages am Mittwoch, dem 28. Februar 2018Bundestag Drucksachen · 23. Februar 2018
- 4. 19/23454 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Oktober 2020
- 5. 19/17226 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/16519 - Ergebnisse der aktiven Arbeitsmarktpolitik (SGB II)Bundestag Drucksachen · 14. Februar 2020
- 6. 19/18107 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket)Bundestag Drucksachen · 24. März 2020
- 7. 19/16519 - Kleine Anfrage: Ergebnisse der aktiven Arbeitsmarktpolitik (SGB II)Bundestag Drucksachen · 15. Januar 2020
- 8. 19/25443 - Kleine Anfrage: Arbeitsförderung im SGB II während der Corona-PandemieBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2020