(1) Als Reisekosten werden die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten übernommen, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben stehen. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten
- 1.
- für besondere Beförderungsmittel, deren Inanspruchnahme wegen der Art oder Schwere der Behinderung erforderlich ist,
- 2.
- für eine wegen der Behinderung erforderliche Begleitperson einschließlich des für die Zeit der Begleitung entstehenden Verdienstausfalls,
- 3.
- für Kinder, deren Mitnahme an den Rehabilitationsort erforderlich ist, weil ihre anderweitige Betreuung nicht sichergestellt ist sowie
- 4.
- für den erforderlichen Gepäcktransport.
(2) Während der Ausführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden im Regelfall auch Reisekosten für zwei Familienheimfahrten je Monat übernommen. Anstelle der Kosten für die Familienheimfahrten können für Fahrten von Angehörigen vom Wohnort zum Aufenthaltsort der Leistungsempfänger und zurück Reisekosten übernommen werden.
(3) Reisekosten nach Absatz 2 werden auch im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen, wenn die Leistungen länger als acht Wochen erbracht werden.
(4) Fahrkosten werden in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels der niedrigsten Beförderungsklasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist, bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes. Bei Fahrpreiserhöhungen, die nicht geringfügig sind, hat auf Antrag des Leistungsempfängers eine Anpassung der Fahrkostenentschädigung zu erfolgen, wenn die Maßnahme noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten können nur bis zur Höhe des Betrages übernommen werden, der unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Behinderung bei einer zumutbaren auswärtigen Unterbringung für Unterbringung und Verpflegung zu leisten wäre.
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/13581 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 11. September 2017 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 15. September 2017
- 2. 19/10612 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG)Bundestag Drucksachen · 4. Juni 2019
- 3. 19/28834 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27400, 19/28395 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22929 - Kein Ausschluss der Teilhabe von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen c) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24886 - Umfassende Teilhabe und Inklusion für Deutschland d) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14503 - Volle und wirksame Teilhabe für Menschen mit Behinderung durch ein Assistenzhundegesetz e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/27299 - Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen deutlich verbessern und Selbstbestimmungsrecht garantieren f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/27316 - Tierische Assistenz ermöglichen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen gesetzlich garantieren g) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24437 - Sozialstaat auf Augenhöhe - Zugang zu Teilhabeleistungen verbessernBundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 4. 19/27523 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des SoldatenversorgungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. März 2021
- 5. 21/6808 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der NotfallversorgungBundestag Drucksachen · 1. Juli 2026