(1) Abweichend von § 154 Absatz 1 beträgt die Pflichtquote für die in § 154 Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten öffentlichen Arbeitgeber des Bundes weiterhin 6 Prozent, wenn sie am 31. Oktober 1999 auf mindestens 6 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigt hatten.
(2) Eine auf Grund des Schwerbehindertengesetzes getroffene bindende Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung, eines Grades der Behinderung und das Vorliegen weiterer gesundheitlicher Merkmale gelten als Feststellungen nach diesem Buch.
(3) Die nach § 56 Absatz 2 des Schwerbehindertengesetzes erlassenen allgemeinen Richtlinien sind bis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach § 224 weiter anzuwenden, auch auf Inklusionsbetriebe.
(4) Auf Erstattungen nach Kapitel 13 dieses Teils ist § 231 für bis zum 31. Dezember 2004 entstandene Fahrgeldausfälle in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Soweit noch keine Verordnung nach § 153 Absatz 2 erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes und der auf Grund des § 30 Absatz 16 des Bundesversorgungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend.
(6) Bestehende Integrationsvereinbarungen im Sinne des § 83 in der bis zum 30. Dezember 2016 geltenden Fassung gelten als Inklusionsvereinbarungen fort.
(7) Die nach § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zu diesem Zeitpunkt errichteten gemeinsamen Servicestellen bestehen längstens bis zum 31. Dezember 2018. Für die Aufgaben der nach Satz 1 im Jahr 2018 bestehenden gemeinsamen Servicestellen gilt § 22 in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung entsprechend.
(8) Bis zum 31. Dezember 2019 treten an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger im Sinne dieses Buches die Träger der Sozialhilfe nach § 3 des Zwölften Buches, soweit sie zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 8 Nummer 4 des Zwölften Buches bestimmt sind.
(9) Das Inkrafttreten der bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent zu zahlenden Ausgleichsabgabe gilt nicht als Neubestimmung der Ausgleichsabgabe im Sinne des § 160 Absatz 3 Satz 2.
(10) (weggefallen)
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 14
- 1. 18/12611 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/12041, 18/12481 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 31. Mai 2017
- 2. 19/4157 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3877 - Beschäftigungssituation von Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 4. September 2018
- 3. 19/3592 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Juli 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 27. Juli 2018
- 4. 19/10691 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/9478 - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des AusbildungsgeldesBundestag Drucksachen · 5. Juni 2019
- 5. 19/22308 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. September 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. September 2020
- 6. 19/28834 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/27400, 19/28395 - Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe (Teilhabestärkungsgesetz) b) zu dem Antrag der Fraktion der AfD - Drucksache 19/22929 - Kein Ausschluss der Teilhabe von Menschen mit geistiger oder mehrfacher Behinderung in Krankenhäusern oder Reha-Einrichtungen c) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/24886 - Umfassende Teilhabe und Inklusion für Deutschland d) zu dem Antrag der Fraktion der FDP - Drucksache 19/14503 - Volle und wirksame Teilhabe für Menschen mit Behinderung durch ein Assistenzhundegesetz e) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/27299 - Gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen deutlich verbessern und Selbstbestimmungsrecht garantieren f) zu dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/27316 - Tierische Assistenz ermöglichen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen gesetzlich garantieren g) zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 19/24437 - Sozialstaat auf Augenhöhe - Zugang zu Teilhabeleistungen verbessernBundestag Drucksachen · 21. April 2021
- 7. 19/27890 - Unterrichtung: Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021Bundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 8. 20/7800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)Bundestag Drucksachen · 18. August 2023