(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- (weggefallen)
- 2.
- entgegen § 163 Absatz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- entgegen § 163 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 4.
- entgegen § 163 Absatz 5 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- entgegen § 163 Absatz 7 Einblick in den Betrieb oder die Dienststelle nicht oder nicht rechtzeitig gibt,
- 6.
- entgegen § 163 Absatz 8 eine dort bezeichnete Person nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
- 7.
- entgegen § 164 Absatz 1 Satz 4 oder 9 eine dort bezeichnete Vertretung oder einen Beteiligten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder
- 8.
- entgegen § 178 Absatz 2 Satz 1 erster Halbsatz die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder nicht oder nicht rechtzeitig anhört.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesagentur für Arbeit.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(5) Die nach Absatz 4 Satz 1 zuständige Kasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen Auslagen. Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/27890 - Unterrichtung: Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Beeinträchtigungen 2021Bundestag Drucksachen · 9. März 2021
- 2. 20/6442 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/5664 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts b) zu dem Antrag der Abgeordneten Jürgen Pohl, René Springer, Gerrit Huy, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5999 - Ausgleichsabgabe neu - Mehr Menschen mit Behinderung in Arbeit bringen c) zu dem Antrag der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 20/5820 - Mehr Schritte hin zu einem inklusiven ArbeitsmarktBundestag Drucksachen · 19. April 2023
- 3. 20/6444 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 20/5664, 20/6442 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven ArbeitsmarktsBundestag Drucksachen · 19. April 2023
- 4. 20/5664 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung eines inklusiven ArbeitsmarktsBundestag Drucksachen · 15. Februar 2023